Gesetze und Vereinsordnung


Link:

Bundeskleingartengesetz_geltende Fassung


Link:

Wiener Kleingartengesetz_geltende Fassung


Link

Vereinsgesetz_geltende Fassung


PDF zum Download:

Satzung-Statuten_Oktober 2018


PDF zum Download:

Gartenordnung_Mai 2011


PDF zum Download:

Vereinbarung über die Berechtigung zum Abstellen von Kraftfahrzeugen für zugewiesene Parkplätze


FAQ


Darf ich in den Ruhezeiten den Müll entsorgen?

Aus Rücksichtnahme der Gartennutzer in der Nähe des Müllplatzes hat die Entsorgung des Mülls zu den Ruhezeiten zu unterbleiben.


Sind Hunde in der Anlage erlaubt?

Es besteht kein Hundeverbot in der Anlage. 


Dem Kleingartenpächter/Eigentümer als Hundehalter bzw. Hundeführer obliegt die Pflicht, insbesondere dafür zu sorgen, dass der/die mitgeführten Hund(e)

  • auf dem Weg zum und vom Kleingarten bzw. auf den Wegen innerhalb der KGA stets angeleint ist/sind und so beaufsichtigt wird/werden, dass Menschen nicht belästigt, gefährdet und auch Tiere und Sachen nicht zu Schaden kommen;

  • andere Kleingärten/Parzellen sind ohne Zustimmung des Kleingartenpächters/ Eigentümer nicht zu betreten

  • Wege, Grünflächen, Spielplätze innerhalb der KGA nicht durch Hundekot verschmutzt werden und dass der dennoch ausgeschiedene Kot sofort entfernt wird.

  • Berechtigt wird auch darauf verwiesen, dass der Kleingartenpächter/ Eigentümer aus der Pflicht zum Schutz des gepachteten Bodens dafür Verantwortung trägt, dass dieser nicht durch herumliegenden Hundekot zur Quelle gesundheitlicher Gefährdung wird bzw. werden kann.

  • Ungeachtet dessen ist dem Tier mehrmals täglich ein ausreichender Auslauf, außerhalb des Vereinsgeländes, zur Verrichtung seiner Notdurft zu ermöglichen.

Es sei an dieser Stelle betont, dass dem Kleingartenpächter/ Eigentümer auch die Pflicht obliegt, dafür zu sorgen, dass auf seinem Gartengrundstück geduldete Personen, die Hunde mitführen, die in der KGA diesbezüglich geltenden Regelungen befolgen.


Ist das Parken in der KGA erlaubt?

Mitglieder, die über einen zugewiesenen Parkplatz verfügen ist es erlaubt unter Einhaltung der zugrundeliegenden Vereinbarungen in der KGA zu parken.


Mitglieder, die von sich aus einem 3ten (z.B.: Autos von beauftragten Firmen) die Einfahrt, das Halten und/oder das Parken in die KGA gestatten haben dafür sorgezutragen, dass der Lenker sein Fahrzeug unter Bedachtnahme der besten Ausnützung des vorhandenen Platzes so aufzustellen hat, dass kein Straßenbenützer gefährdet und kein Lenker eines anderen Fahrzeuges am Vorbeifahren oder am Wegfahren gehindert wird. An der Frontscheibe eines parkenden Autos ist ein Zettel mit Telefonnummer und Aufenthaltsort der Lenkers (Parzellennummer) sichtbar zu befestigen.


Im Einsatz befindliche Einsatzfahrzeuge sind davon ausgenommen.